Die COVID-19-Pandemie und dadurch verursachte Einnahmeausfälle werden viele WSCO-Mieter schmerzhaft treffen und die ersten Mieter sorgen sich um ihr Zuhause. Die WSCO reagiert mit einem positiven Signal auf Anfragen von Mietern, die kurzfristig durch die Pandemie unverschuldet Einkommenseinbußen erleiden und ganz oder teilweise nicht mehr zur Zahlung ihrer Mieten in der Lage sind.

Die WSCO bezieht sich dabei auf einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, den das Bundeskabinett am 23.März 2020 im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beraten hat. Der Beschluss der Bundesregierung sieht im Mietrecht vor, dass der Vermieter, in diesem Fall die WSCO, ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Dazu können sich betroffene Mieter möglichst schriftlich an die WSCO und dort an die Mietenbuchhaltung wenden. Sonstige Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Außerhalb dieser Regelung gilt dabei ausdrücklich und weiterhin die Mietzahlungspflicht.  Der Verband der Wohnungswirtschaft (VdW) hat diesen Gesetzesentwurf mitberaten und vorgestern seine Mitglieder über den aktuellen Stand in Kenntnis gesetzt. Die WSCO als Verbandsmitglied begrüßt diesen Entwurf und folgt bis zur finalen Gesetzesverabschiedung ab sofort diesem gut abgestimmten Handlungsvorschlag.

Die Geschäftsführung möchte deshalb mitteilen, dass mit der Verabschiedung des Gesetzes kein WSCO-Mieter, der direkt von den Folgen der Krise betroffen ist, um seine Wohnung fürchten muss.

Auch Mietern eines PKW-Dauerstellplatzes in einem der Wohnbau-Parkhäuser kommt die WSCO entgegen: Von der Krise Betroffene, die derzeit Mietzahlungen nicht leisten können, haben die Möglichkeit, vorzeitig und außerordentlich bis 31. März 2020 schriftlich zu kündigen. Auch hier gilt es, die Nichtleistung der Miete glaubhaft zu machen.

Weitere Folgemaßnahmen wird die WSCO regelmäßig und gemeinsam mit der Politik beraten.

Ansprechpartner für betroffene Mieter:

Frau N. Hoffmann: nina.hoffmann@wohnbau-coburg.de 

Telefon: 09561-877-121

Frau M. Hoffmann: mandy.hoffmann@wohnbau-coburg.de

Telefon: 09561-877-113

Frau Kolb: petra.kolb@wohnbau-coburg.de

Telefon: 09561-877-126

Frau Kremer: lara.kremer@wohnbau-coburg.de

Telefon: 877-120

Ansprechpartnerin für Mieter von Parkhaus-Stellplätzen

Frau Hummel: diana.hummel@wohnbau-coburg.de

Telefon: 09561-877-117