FAQ

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen unserer Mieter. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Alle Kontaktdaten finden Sie hier.

Sieht man nicht
Wohnungssuche

Ich suche eine Wohnung, an wen soll ich mich wenden?
Bitte füllen Sie unseren Wohnungsantrag aus und schicken Sie ihn uns per Post oder Fax unterschrieben zurück. Den Wohnungsantrag können Sie hier herunterladen.

Wohnbau Stadt Coburg GmbH, Mauer 12, 96450 Coburg
Fax: 09561 877 130, Tel.: 09561 877 115

Öffnungszeiten Abteilung Vemietung:
Montag bis Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 bis 17.00 Uhr

Wie lange dauert es ungefähr bis ich eine Wohnung bekomme?
Unsere Warteliste ist aktuell sehr lang und alle unsere Wohnungen sind vermietet. Wir können nur Wohnungen anbieten, wenn Mieter kündigen und haben keinen Einfluss darauf, wann welche Wohnungen frei werden. Wir bitten Sie deshalb um Geduld – sobald wir eine passende Wohnung für Sie haben, melden wir uns mit einem schriftlichen Angebot bei Ihnen. Von Nachfragen bitten wir abzusehen, da es die Wohnungssuche nicht beschleunigt.

Wo bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein?
Bei Sozialwohnungen wird eine Wohnungsberechtigungsbescheinigung (WBS) benötigt. Diese wird im Art. 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz geregelt, und beinhaltet Einkommens- und Wohnflächenbeschränkungen. Nach Erhalt eines schriftlichen Angebotes von uns können Sie hier die WBS gegen eine Gebühr erhalten:

Stadtbauamt der Stadt Coburg
Steingasse 18
96450 Coburg
A-M: Zimmer 211 und N-Z: Zimmer 205

Hier finden Sie wichtige Informationen zum Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz.

Betriebskostenabrechnung

Wie wird die Dezember-Soforthilfe umgesetzt?
Die Jahresverbrauchsrechnung der SÜC wird entsprechend um diesen Betrag reduziert und die verringerten Kosten fließen direkt in die Heizkostenabrechnung 2022 ein.

Wo kann ich sehen, wie hoch die Soforthilfe war?
In der Heizkostenabrechnung 2022 wird der Entlastungsbetrag separat ausgewiesen.            

Wann erhalte ich meine Abrechnung?
Die gesetzliche Abrechnungsfrist ist bis zum 31.12. des Folgejahres festgelegt. Bitte beachten Sie, dass Rückfragen die Erstellung Ihrer Abrechnung nicht beschleunigen. Bei Auszug mitten im Jahr erhalten Sie die Abrechnung ebenfalls erst zum 31.12. des Folgejahres (Zum Beispiel: Sie ziehen zum 30.04.2020 aus, dann erhalten Sie ihre Abrechnung bis spätestens 31.12.2021).

Was bedeutet die Energiekostenprognose der Firma Brunata? Warum ist die Prognose so hoch?
Wir sind aufgrund der aktuell schwierigen Situation am Energiemarkt gesetzlich dazu verpflichtet Ihnen diese Energiekostenprognose zuzuschicken. Diese stellt keine Abrechnung dar und kann höher ausfallen als Ihre tatsächlichen Kosten. Das liegt daran, dass als Preis der Grundversorgungstarif der Städtischen Werke (SÜC) zu Grunde gelegt wird. Wir als Wohnbau können jedoch bei der Berechnung unserer Betriebskosten unsere eigenen Vertragskonditionen sowie die beschlossenen Preisbremsen und auch die Steuersenkung mit einbeziehen, so dass der tatsächlich anfallende Betrag nicht so hoch ausfallen sollte wie von der Brunata angegeben. Ihre Kosten werden weiterhin nach Ihrem individuellen Verbrauch berechnet – die Energiekostenprognose hat darauf keinen Einfluss.

Ich habe meine Abrechnung verloren – was kann ich tun?
Bitte kontaktieren Sie uns – Kosten für Abrechnungskopien bei Abholung 3,00 € (mit Versand 6,00 €).

Für welchen Zeitraum gilt meine Abrechnung?
Die Abrechnung gilt für das gesamte letzte Kalenderjahr. Sollte es sich um eine zeitanteilige Abrechnung handeln, ist dies in der Betreffzeile angegeben.

Was beinhaltet das Abrechnungsergebnis?
Vergleichen Sie nicht nur das Abrechnungsergebnis, sondern auch Einnahmen und Ausgaben vom Vorjahr. Wenn die Heizungsabrechnung von einer Fremdfirma durchgeführt wurde, ist dieser Wert bereits in der Abrechnung enthalten und muss nicht zusätzlich bezahlt werden.

Wie funktioniert die Auszahlung oder Nachzahlung?
Ein Guthaben oder eine Nachzahlung wird nur automatisch beglichen, wenn eine Einzugsermächtigung erteilt ist. Wenn Sie keine Einzugsermächtigung erteilt haben, teilen Sie uns bitte zur Rückerstattung eines Guthabens ihre Bankverbindung mit. Nachzahlungen müssen Sie an uns überweisen.

Ist eine Ratenzahlung möglich?
Ratenzahlungen sind grundsätzlich nach Absprache möglich. Es fällt jedoch eine einmalige Gebühr in Höhe von 10 € bzw. 15 € an.

Ändern sich meine Vorauszahlungen?
Sollten sich die Vorauszahlungen ändern, wird dies auf Seite 2 oder 3 ausgewiesen. Die Vorauszahlungen können jederzeit telefonisch geändert werden.

Wofür ist der „Nachweis haushaltsnahe Dienstleistungen“?
Dieser ist kein Abrechnungsergebnis sondern gilt als Nachweis für Ihre Steuererklärung.

Wie funktioniert die geplante Gaspreisbremse?
Der Gaspreis soll für private Haushalte bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde.  Diese gedeckelten Preise gelten für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Daher empfehlen wir Ihnen auch weiterhin Energie zu sparen. Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch, über die Betriebs- und Heizkostenabrechnung.

Wie funktioniert die geplante Strompreisbremse?
Der Strompreis soll für private Verbraucher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Diese Preise gelten für 80% des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Dies wird zwischen Ihnen und ihren Stromanbieter direkt geregelt.

Ab wann gelten die Preisbremsen?
Die Strompreisbremse gilt zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.

 

Meine Wohnung

In meiner Wohnung funktioniert etwas nicht? Wo kann ich den Schaden melden?
Bitte wenden Sie sich an die Reparaturannahme unter der Nummer 09561 877-277. Außerhalb der Öffnungszeiten ist für dringende Fälle unser Bereitschaftsdienst unter der Nummer 0171-1717064 zu erreichen.

Darf ich ein Haustier in meiner Wohnung halten?
Haustiere dürfen in der Wohnung nur nach vorheriger Genehmigung durch uns gehalten werden. Bitte füllen Sie dazu das den Vordruck Tierhaltung aus und schicken ihn per Post an uns oder geben ihn persönlich ab, dann prüfen wir Ihr Anliegen und geben Ihnen eine Rückmeldung. Das Formular finden Sie hier: Vordruck Tierhaltung.

Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Eine Untervermietung ihrer Wohnung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch uns erlaubt. Bitte füllen Sie dazu das Formular aus und schicken es per Post an uns oder geben es persönlich ab, dann prüfen wir Ihr Anliegen und geben Ihnen eine Rückmeldung. Das Formular finden Sie hier: Vordruck Untervermietung.

Ich möchte mich über meine Nachbarn beschweren – wohin kann ich mich wenden?
Grundsätzlich bitten wir Sie, bei Problemen in der Hausgemeinschaft das offene Gespräch zu Ihren Nachbarn zu suchen. Wir haben als Vermieter wenig Handlunsmöglichkeiten. Beschwerden müssen immer schriftlich und mit Unterschrift bei uns eingereicht werden. Telefonische Beschwerden können wir leider nicht bearbeiten. Füllen Sie bitte das Beschwerde-Formular aus und Sie schicken es per Post an uns oder geben es persönlich ab. Das Formular finden Sie hier: Beschwerde-Protokoll.
In  dringenden Fällen (massive Ruhestörung etc.) wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Stellplätze / Parken

Wann hat die Servicestelle der Parkhäuser (Mauer 12) geöffnet?
Mo – Mi: 8.00 – 16.00 Uhr
Do: 8.00 – 17.00 Uhr
Fr: 8.00 – 12.00 Uhr

An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Stellplatz suche?
Bitte füllen Sie das Formular zur Vormerkung eines Stellplatzes aus. Dieses gilt sowohl für Parkhaus-Stellplätze, als auch für Parkplätze/Garagen/Carports in den Wohngebieten.
Ansprechpartnerin ist Frau Hummel, Tel. 09561-877-117, E-Mail: diana.hummel@wohnbau-coburg.de.

Wo bekomme ich eine Parkwertkarte?
Parkwertkarten erhalten Sie in der Servicestelle der Parkhäuser (Mauer 12)
Öffnungszeiten:
Mo – Mi: 8.00 – 16.00 Uhr
Do: 8.00 – 17.00 Uhr
Fr: 8.00 – 12.00 Uhr

Was ist der Vorteil einer Parkwertkarte?
Mit der Parkwertkarte sparen Sie 10% der Parkgebühren. Außerdem sparen Sie sich den Weg zum Kassenautomaten, wenn genug Guthaben auf ihrer Karten vorhanden ist. Die Karte ist übertragbar und kann somit auch von unterschiedlichen Personen genutzt werden. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

Welche Sparmöglichkeiten gibt es für Vielparker?
Wir bieten für Vielparker folgende Modelle an (Teilweise nicht in allen Parkhäusern verfügbar):
Businesskarte kurz: PH Post: 60 € / Monat, PH Zinkenwehr: 50 € / Monat, Gültig von Montag 3:00 Uhr bis Freitag 14:00 Uhr
Businesskarte lang: PH Post: 70 € / Monat, PH Zinkenwehr: 59 € / Monat, Gültig von Montag 3:00 Uhr bis Freitag 20:00 Uhr
Dauerstellplätze: In den Varianten variabel oder fest (mit Stellplatz-Zuordnung), Preis variiert je nach Parkhaus und Variante (65 € – 90 € / Monat)
Anwohnertarif: 39 € / Monat, Gültig: Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 9.00 Uhr, Samstag bis 10 Uhr und ab 14.00 Uhr. Sonn- und Feiertage ganztägig.
Parkwertkarte: 10 % Ersparnis auf die Parkgebühr

Die Angaben sind ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten.

Wie komme ich auf die Vormerklisten für Dauerstellplätze oder Businesskarten?
Bitte melden Sie sich bei Frau Hummel, Tel. 09561-877-117, E-Mail: diana.hummel@wohnbau-coburg.de.

Was tue ich, wenn der Automat meine Karte nicht akzeptiert?
Bitte drücken Sie den „Hilfe“-Knopf, der sich an jedem Kassenautomaten befindet. Während den Öffnungszeiten meldet sich die Servicestelle der Parkäuser, außerhalb der Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienst.

Ich habe mein Parkticket verloren, was muss ich tun?
Bitte drücken Sie den „Hilfe“-Knopf, der sich an jedem Kassenautomaten befindet. Während der Öffnungszeiten hilft Ihnen die Servicestelle der Parkhäuser dann gerne weiter. Außerhalb der Öffnungszeiten drücken Sie bitte „verlorenes Ticket“.

Wie verhalte ich mich bei Unfällen im Parkhaus?
Bitte verständigen Sie bei einem Unfall im Parkhaus die Polizei.

Das Aufladen der Parkwertkarte hat nicht funktioniert. Der Geldschein wurde eingezogen, das Guthaben aber nicht gespeichert? Was muss ich tun?
In diesem Fall fällt ein Rückerstattungsticket ins Münzfach. Bitte legen Sie das Rückerstattungticket in der Servicestelle der Parkhäuser (Mauer 12) vor, damit Ihnen das Geld rückerstattet werden kann.

Corona

 Was passiert, wenn ich meine Miete aufgrund der Corona-Krise nicht mehr bezahlen kann?
Wir als Ihr Vermieter werden Ihnen nicht kündigen. Es wurde ein Gesetz im Mietrecht beschlossen, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Muss ich als Mieter einen Nachweis erbringen?
Ja und das möglichst schriftlich! Ganz wichtig ist dabei, dass Sie als unser Mieter den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung der Mieter glaubhaft machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben davon absolut unberührt.

Wie kann ich als Mieter nachweisen, dass ich nicht mehr wie gewohnt die Miete bezahlen kann?
Sie müssen uns schriftlich mitteilen, wenn Sie infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete bezahlen können. Zur Glaubhaftmachung können Sie sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage:

  • Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen.
  • Eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.

Wie lange gilt der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30.Juni 2022, d. h. sind Mietrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 bis dahin noch nicht ausgeglichen, kann ab Juli 2022 wegen dieser Rückstände wieder gekündigt werden.

Muss ich die versäumte Miete gar nicht bezahlen?
Doch. Sie als Mieter müssen die Mietrückstände bis zum 30. Juni 2022 bezahlen. Dann endet der Kündigungsschutz. Für die Miete gilt also, dass diese regulär fällig bleibt. Allein die Kündigung wird ausgeschlossen.

Was passiert, wenn die Corona-Krise länger andauert?
Die getroffenen Regelungen können für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 verlängert werden, wenn das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit und die Erwerbstätigkeit durch die COVID-19-Pandemie weiterhin erheblich beeinträchtigt bleibt.

Wie kann ich als Mieter einer Gewerbeimmobilie einen Nachweis auf Mietverzug bringen?
Sie als Mieter von Gewerbeimmobilien können dies dadurch glaubhaft machen, indem Sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen Ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird.

Ich habe einen PKW-Dauerstellplatz, den ich aufgrund der Corona-Krise außerordentlich kündigen muss. Geht das?
Von der Krise Betroffene, die derzeit Mietzahlungen nicht leisten können, haben die Möglichkeit, vorzeitig und außerordentlich bis 31. März 2020 schriftlich zu kündigen. Auch hier gilt es, die Nichtleistung der Miete glaubhaft zu machen. Eine Stellplatzwiederaufnahme nach der Krise können wir nicht gewähren.

Ihre Ansprechpartner – Für Mieter

Frau N. Hoffmann: nina.hoffmann@wohnbau-coburg.de, Tel. 09561-877-121
Frau M. Hoffmann: mandy.hoffmann@wohnbau-coburg.de, Tel. 09561-877-113
Frau Kolb: petra.kolb@wohnbau-coburg.de, Tel. 09561-877-126
Frau Kremer: lara.kremer@wohnbau-coburg.de, Tel. 877-120

Ihre Ansprechpartnerin – für Mieter eines PKW-Stellplatzes:

Frau Hummel: diana.hummel@wohnbau-coburg.de, Tel. 09561-877-117