Was passiert, wenn ich meine Miete aufgrund der Corona-Krise nicht mehr bezahlen kann? Wir als Ihr Vermieter werden Ihnen nicht kündigen. Es wurde ein Gesetz im Mietrecht beschlossen, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Muss ich als Mieter einen Nachweis erbringen? Ja und das möglichst schriftlich! Ganz wichtig ist dabei, dass Sie als unser Mieter den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung der Mieter glaubhaft machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben davon absolut unberührt.

Wie kann ich als Mieter nachweisen, dass ich nicht mehr wie gewohnt die Miete bezahlen kann? Sie müssen uns schriftlich mitteilen, wenn Sie infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete bezahlen können. Zur Glaubhaftmachung können Sie sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage:

  • Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen.
  • Eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.

Wie lange gilt der Kündigungsschutz? Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30.Juni 2022, d. h. sind Mietrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 bis dahin noch nicht ausgeglichen, kann ab Juli 2022 wegen dieser Rückstände wieder gekündigt werden.

Muss ich die versäumte Miete gar nicht bezahlen?  Doch. Sie als Mieter müssen die Mietrückstände bis zum 30. Juni 2022 bezahlen. Dann endet der Kündigungsschutz. Für die Miete gilt also, dass diese regulär fällig bleibt. Allein die Kündigung wird ausgeschlossen.

Was passiert, wenn die Corona-Krise länger andauert?  Die getroffenen Regelungen können für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 verlängert werden, wenn das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit und die Erwerbstätigkeit durch die COVID-19-Pandemie weiterhin erheblich beeinträchtigt bleibt.

Wie kann ich als Mieter einer Gewerbeimmobilie einen Nachweis auf Mietverzug bringen?  Sie als Mieter von Gewerbeimmobilien können dies dadurch glaubhaft machen, indem Sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen Ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird.

Ich habe einen PKW-Dauerstellplatz, den ich aufgrund der Corona-Krise außerordentlich kündigen muss. Geht das? Von der Krise Betroffene, die derzeit Mietzahlungen nicht leisten können, haben die Möglichkeit, vorzeitig und außerordentlich bis 31. März 2020 schriftlich zu kündigen. Auch hier gilt es, die Nichtleistung der Miete glaubhaft zu machen. Eine Stellplatzwiederaufnahme nach der Krise können wir nicht gewähren.

Ihre Ansprechpartner – Für Mieter

Frau N. Hoffmann: nina.hoffmann@wohnbau-coburg.de

Telefon: 09561-877-121

Frau M. Hoffmann: mandy.hoffmann@wohnbau-coburg.de

Telefon: 09561-877-113

Frau Kolb: petra.kolb@wohnbau-coburg.de

Telefon: 09561-877-126

Frau Kremer: lara.kremer@wohnbau-coburg.de

Telefon: 877-120

Ihre Ansprechpartnerin – für Mieter eines PKW-Stellplatzes:

Frau Hummel: diana.hummel@wohnbau-coburg.de

Telefon: 09561-877-117